Allgemeine Einkaufsbedingungen der NEXOPART GmbH & Co. KG
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart, ausschließlich die nach-stehenden Einkaufsbedingungen. Das gilt auch dann, wenn wir den Verkaufsbedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Mit der Annahme unserer Bestellungen sichert der Lieferant zu und steht dafür ein, dass er alle einschlägigen und jeweils gültigen lokalen, nationalen und internationalen Verordnungen, Gesetze, Erlasse und Vorschriften beachtet werden.
1.3 Zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften sind uns Informationen darüber zu übermitteln, ob die zu liefernden Erzeugnisse in einer der Ausfuhr, - bzw. Länder-Embargo-Listen aufgeführt sind. Sollte dies der Fall sein, so sind uns die entsprechenden stellen in den einschlägigen Regelwerken inklusive der Angaben der technischen Parameter der Erzeugnisse zu nennen.
1.4 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
2. Bestellungen
2.1 Bestellungen, Vereinbarungen oder sonstige Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden. Maßgebend für das Zustandekommen des Auftrages ist unsere Bestellung, unabhängig vom Angebot des Lieferanten.
2.2 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Hierdurch entstehende Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich einer evtl. Kostenänderung sowie der Liefertermine sind einvernehmlich zu regeln.
2.3 Mündlich getroffene Nebenabreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich in mindestens Textform bestätigt haben.
2.4 Aufträge gelten unter der ausdrücklichen Bedingung als erteilt, dass der Lieferant gelegentlich der Auftragserteilung weder unseren Angestellten oder Arbeitern noch Dritten Vorteile verspricht oder gewährt.
2.5 Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb 3 Arbeitstagen zu bestätigen. In der Auftragsbestätigung des Lieferanten sind Preis, ggf. Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung anzugeben. Abweichungen von der Bestellung müssen von uns in Textform anerkannt werden; andernfalls sind sie für uns nicht verbindlich und gelten als neues Angebot.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Preise um-fassen sämtliche mit der Durchführung der Bestellung verbun-denen Aufwendungen und schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Leistungspflicht an dem vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat.
3.2 Wenn in unserer Bestellung nicht abweichend geregelt verstehen sich unsere Preise DAP (Incoterms 2020) der angegebenen Lieferadresse inklusive Dokumentation und Verpackung.
3.3 Die Zahlung Ihrer Rechnung erfolgt innerhalb von
14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto sofern in unserer Bestellung keine abweichenden Zahlungs-konditionen angegeben sind. Gerechnet ab dem Tag der Rechnungsstellung oder Lieferung, je nachdem, welches Datum das spätere ist.
3.4 Rechnungen sind sofort bei Lieferung zu stellen und als PDF-Anhang per E-Mail an folgende Adresse geschickt werden: invoicecontrol@nexopart.com. Rechnungen müssen die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestell-Nr. enthalten. Weiterhin wird die Rechnung nur dann als ordnungsgemäß angesehen, wenn sie die in §14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (z.B. LZP), ansonsten wird durch sie keine Fälligkeit der Zahlung ausgelöst. Auf Sammelrechnungen sind alle Bestellungen getrennt aufzuführen.
3.5 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, welche nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
3.6 Leisten wir Anzahlungen oder Vorauszahlungen, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Bürgschaft zu verlangen.
4. Lieferzeit, Lieferbedingungen
4.1 Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen resultiert, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.2 Wird uns ein neuer Liefertermin angegeben, bestimmen sich unsere Rechte auf Rücktritt und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.3 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach frucht-losem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.4 Ist eine Vertragsstrafe für den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung vereinbart und angefallen, können wir diese entgegen §341 Abs. III Bürgerliches Gesetzbuch bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung geltend machen.
4.5 Vorzeitige und/oder teilweise Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung.
5. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang
5.1 Der Sendung ist ein Lieferschein mit Mengen- und Maßangabe sowie dem Nettostückgewicht beizulegen.
5.2 Der Lieferant ist für die ordnungs- und sachgemäße Verpackung und Verladung verantwortlich. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bleibt Verpackungsmaterial Eigentum des Lieferanten. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Verpackungsmaterials ist Aufgabe des Lieferanten und erfolgt zu seinen Lasten.
5.3 Der Gefahrenübergang erfolgt nach den in den INCOTERMS 2020 definierten Regelungen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware wird spätestens mit der Bezahlung der Rechnung unser uneingeschränktes Eigentum, weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder Dritter wird nicht anerkannt.
7. Rügepflicht/Mängelrüge
7.1 Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGM), wenn unsere Mängelrüge innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Annahme der Lieferung am Verwendungsort – hinsichtlich offensichtlicher Mängel, bezüglich verdeckter Mängel ab Entdeckung – beim Lieferanten eingeht.
7.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs-pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
7.3 Mit Erhebung der Mängelrüge wird die Verjährungsfrist unter-brochen.
8. Mängelhaftung
8.1 Die Ware hat der vereinbarten Beschaffenheit, den gesetzlichen Bestimmungen, den einschlägigen Verwaltungs-vorschriften, dem neuesten Stand der Technik, den DIN-Normen und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
8.2 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferungen bzw. Leistungen stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu.
8.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.4 Gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung hat der Lieferant unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Unser Recht, Neulieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks zu verlangen, bleibt vorbehalten. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung oder Neuherstellung sind unverzüglich vorzunehmen. Sie bewirken einen Neubeginn der Verjährung
8.5 Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können wir auch bei Lieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
8.6 In dringenden Fällen bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßig hoher Schäden können wir nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
8.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
8.8 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Mängelanspräche. Werden von uns zur Verfügung gestellte Gegenstände gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon sofort in Textform Kenntnis zu geben.
9. Produkthaftung
9.1 Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gleich welcher Art und welchen Inhalts erkennen wir nicht an. Dies gilt auch bei einer Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten oder der Haftung auf Höchstbeträge oder bestimmte Schäden oder durch eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung.
9.2 Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produkt- und Produzentenhaftung frei, soweit er selbst auch unmittelbar haften würde.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (mindestens € 1,5 Mio. pro Person- bzw. € 1 Mio für Sachschaden) zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
10. Dokumentation und Qualität
10.1 Der Lieferant garantiert insbesondere, dass der Liefergegen-stand den einschlägigen EU-Richtlinien, insbesondere der EG-Maschinenrichtlinie, dem deutschen Gerätesicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung entspricht. Werden wir wegen Nichtbeachtung der Vorschriften durch den Lieferanten von Dritten in Anspruch genommen, wird der Lieferant uns von allen Ansprüchen freistellen.
10.2 Der Lieferant bestätigt durch Vorlage einer Lieferanten-erklärung, dass die Waren in der EG hergestellt werden und den Regeln über die Bestimmungen des Begriffes „Ursprungserzeugnisse“ entsprechen, die im Warenverkehr zu Präferenz-bedingungen gelten. Die Herstellung in anderen Ländern bedarf. Die Herstellung in anderen Ländern bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch uns und muss ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gekennzeichnet sein. Die Lieferantenerklärung kann als Dauererklärung höchstens für den Zeitraum von
2 Jahren oder als Einzelerklärung abgegeben werden.
10.3 Anspruch auf Begleichung der Rechnung hat der Lieferant nur, wenn sämtliche geforderten Dokumente incl. der Lieferantenerklärung für die Lieferung vorliegen.
11 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
11.1 Sämtliche Zeichnungen sowie für uns angefertigte Modelle und Werkzeuge bleiben oder werden unser ausschließliches Eigentum. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut bzw. angefertigt und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Weder Kopien oder sonstige Vervielfältigungen dürfen Dritten zugänglich gemacht werden.
11.2 Ein irgendwie gearteter Hinweis auf unsere Geschäfts-beziehung zu Werbezwecken ist ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
11.3 Für alle uns durch eine verschuldete Verletzung vorstehender Pflichten ist der Lieferant ersatzpflichtig.
11.4 Gemäß § 33 DBSG weisen wir darauf hin, dass die Daten des Lieferanten im Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.
12. Eigentum an Teilen, Modellen, Werkzeuge
12.1 Sofern wir Teile, Modelle oder Werkzeuge dem Lieferanten beistellen, bleiben wir Eigentümer.
12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Teile, Modelle und Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
13. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit in Zusammenhang stehenden Leistung frei.
14. Weitere Bestimmungen
14.1 Der Lieferant beachtet das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG). Er zahlt seinen Beschäftigen insbesondere die nach diesen Gesetzen jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestentgelte. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, Unterlieferanten ebenfalls die vorgenannten Verpflich-tungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachten. Der Lieferant wird uns von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die uns gegenüber von Dritten, insbesondere Arbeitnehmern des Lieferanten oder eines Nachunternehmers aus behaupteten Verstößen des Lieferanten oder eines Nachunternehmers gegen die o.g. Gesetze geltend gemacht werden.
14.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur
Vermeidung von Korruption und Bestechung zu ergreifen. Der Lieferant stellt insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter sicher, dass er bzw. seine Mitarbeiter in den Geschäftsbeziehungen mit uns keine strafbaren Handlungen begehen und Mitarbeitern von uns keine Zuwendungen oder andere Vorteile angebotenwerden. Die Verpflichtung des Lieferanten bezieht sich ferner auf eine entsprechende Einhaltung der Regelungen aus dem Verhaltenskodex von uns, welcher unter https://www.haverboecker.com/de/ einzusehen und herunterzuladen ist.
14.3 Ein Verstoß gegen diese Klausel stellt eine wesentliche Vertrags-pflichtverletzung dar und berechtigt uns zur fristlosen Kündigung
eines Vertrages
15. Schlussbestimmungen
15.1 Sollten eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
15.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten ist Münster der zuständige Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt den Gerichtsstand des Lieferanten zu wählen.
15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.
15.4 Sofern in einer Bestellung nichts anderweitig vereinbart wird, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware geliefert wird. Bei Werk- oder Dienstleistungen ist stets derjenige Ort Erfüllungsort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
Stand: März 2023